Pflichten des Arbeitsgebers:

Pflichten des Arbeitsnehmers:

Die 3 gesetzlichen Pfeiler für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz:

Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG):
Grundsätze:
Das PrSG verlangt in Artikel 3 Absatz 2, dass nur Produkte in Verkehr gebracht werden, die den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4
PrSG oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen. Dies gilt folgerichtig auch für Arbeitsmittel. Die zugehörigen Verordnungen PrSV und MaschV regeln, wie die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen ist.
Dieser Absatz zeigt klar auf dass man sich nicht auf den Satz: «Ich darf Elektrofahrzeuge reparieren» verlassen kann, sondern in
geeignete Schulungsmassnahmen investieren sollte.