3.2 Nutzungsüberlassungsverträge

Anspruch auf ein Elektrofahrzeug

Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber über die Zusammensetzung der Flotte
Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitgeber Elektrofahrzeuge in der Flotte zulässt

Anpassung der Betriebskostenregelung

Wer trägt welche Kosten?

  • Kostenübernahme für den Ladestrom
    Nutzung von Ladekarten bzw. Tankkarten mit
    Ladefunktion
  • Begrenzung der Übernahme von Treibstoffkosten bei
    Elektrohybridfahrzeugen (Plug-in-Hybrid)
  • Kosten für Ladestrom
  • Kosten der Ladeinfrastruktur
  • Berücksichtigung der Ladeinfrastruktur bei der
    Kostentragung
  • Ergänzung:
    Vereinbarung über die Ladeinfrastruktur

Begrenzung der Tankkosten (Benzin/Diesel) bei Plug-in-Hybriden

  • Verschiedene Modelle sind denkbar, welche je nach
    Entscheidung im Einzelfall – Gegenstand einer idividuelen
    Vertragsanpassung sein sollte. Zum Beispiel durch Ergänzung
    und oder Änderung in der Car Policy – zumindest in den
    Nutzungsüberlassungsverträgen
  • Mit dem ZIEL – möglichst wenig im Verbrennungsmodus zu
    fahren.

Anpassung der Sicherheit

  • Entstehen neue Risiken?
  • Berücksichtigen von Unfallrisiken aus dem lautlosen Antrieb
  • Sichtprüfung der Ladeeinrichtung
  • Anpassung: Verhalten bei Pannen
  • Anpassung: Verhalten bei Unfall

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